Ob einzelne Beschuldigte hinsichtlich der Tat politisch motiviert handelten, wie dies einige Parteivorträge vermuten lassen, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Verschuldens. Klar ist, dass der Hausfriedensbruch für alle Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Eine Notsituation bestand für sie nicht. Es bleibt demnach bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine (Einsatz-)Strafe von 40 Tagessätzen bzw. 35 Tagessätzen beim Beschuldigten C.________ als angemessen.