_ vom 12. Dezember CH.________(Jahr) u.a. entnommen werden, dass ein Teil des Gebäudes, nämlich die beiden Untergeschosse und das Erdgeschoss, durch die AY.________ genutzt wurden (pag. 676 ff.; Ausführungen unter Ziff. III.17.1 vorne). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten im Rahmen der Bemessung des Tatverschuldens die im Rahmen der Räumung gegenüber der Polizei ausgeübte Gewalt nicht angelastet werden darf. Das Tatverschulden der Beschuldigten wiegt daher in objektiver Hinsicht leicht.