III.10. vorne) beschränkte. Dies ist länger, als es beispielsweise ein Täter tut, welcher sich trotz Hausverbot in ein Ladengeschäft begibt, um einzukaufen. Dass die Hausbesetzung offensichtlich bereits länger bestand, darf bei der Bemessung des individuellen Tatverschuldens hingegen nicht einbezogen werden. Die Liegenschaft war im Tatzeitpunkt zwar nicht bewohnt, allerdings auch nicht gänzlich ungenutzt. Wie aufgezeigt, kann dem Gesuch der AX.________ vom 12. Dezember CH.________(Jahr) u.a. entnommen werden, dass ein Teil des Gebäudes, nämlich die beiden Untergeschosse und das Erdgeschoss, durch die AY.