Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der angeklagte Aufenthalt der Beschuldigten in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) ohne Einverständnis des Hauseigentümers auf eine Dauer von rund zwei Stunden (ca. 08:00 Uhr bis 10:15 Uhr; vgl. Ziff. III.10. vorne) beschränkte.