___ sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten, bei den Beschuldigten S.________ und A.________ aufgrund des längeren Aufenthalts eine Strafe von 60 Strafeinheiten und bei allen übrigen Beschuldigten eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen. Der Abzug, welchen die Vorinstanz bei der Beschuldigten AC.________ aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Liegenschaft vorgenommen habe (vgl. pag. 3051), rechtfertige sich nicht (pag. 4268) 25.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art.