88 25. (Einsatz-)Strafen für die Hausfriedensbrüche vom BN.________(Datum) 25.1 Vorbemerkung und Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Im vorliegenden Fall sind die für die Strafzumessung relevanten Tatumstände für alle Beschuldigten identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafzumessungen zu vereinen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies für die Strafzumessungen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und führte weiter aus, beim Beschuldigten C.________ sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten, bei den Beschuldigten S.________ und A._____