_, welche sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, ist jeweils zunächst für den Hausfriedensbruch vom BN.________(Datum) die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafen sind anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen sein. Von besonderer Bedeutung sind vorliegend sodann die Vorgaben zur Zusatzstrafenbildung (vgl. Ziff. V.29.1.1 hinten).