186 aStGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatschweren für sämtliche Delikte und alle beschuldigten Personen nach der konkreten Methode einzig das Aussprechen einer Geldstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint. Entgegen der Auffassung der Generalstaatanwaltschaft ist angesichts des Tatverschuldens auch beim Beschuldigten S.________ gerade noch eine Geldstrafe auszusprechen. Bei den Beschuldigten M.________ und AE.________, welche sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, ist jeweils zunächst für den Hausfriedensbruch vom BN.________(Datum) die Einsatzstrafe zu bestimmen.