24. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigten haben sich des Hausfriedensbruchs (teilweise mehrfach und/oder bereits rechtskräftig; vgl. Ziff. I.5. vorne) schuldig gemacht. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind allesamt nicht rechtskräftig, da die Generalstaatsanwaltschaft für alle Beschuldigten höhere Strafen verlangt (pag. 3104 und Ziff. I.5. vorne). Für den Hausfriedensbruch lautet der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB).