87 21.4.4 Fazit Die Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________ sind folglich wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 22. Anwendbares Recht Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer IV.19. vorne verwiesen werden. Es ist altes Recht, konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2017 (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).