Bundesgerichtsentscheid unbehandelt blieb, ob sich aus der Medienfreiheit [Art. 17 BV] ein Rechtfertigungsgrund ableiten lässt). Solche sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. Ziff. IV.21.4.3 hiernach). Dass sich einige beschuldigte Personen nur als Besucher/innen in der Liegenschaft befunden haben wollen, ändert an ihrer Beteiligung an der Straftat nichts. Auch blosse Besucher/innen haben sich dem Hausfriedensbruch angeschlossen und dadurch die Besetzung der Liegenschaft unterstützt. 21.4.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.