Da der Antrag indes auch auf die auf den Antrag folgende spätere deliktische Tätigkeit weiterwirkt, liegt im zu beurteilenden Fall auch für die Zeit nach dem 21. Dezember CH.________(Jahr) und somit für alle Beschuldigten ein gültiger Strafantrag vor. Anders als die Journalistin im mehrfach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 IV 199 (Auszug aus dem Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021) machte schliesslich keine beschuldigte Person Gründe geltend, welche ihre Beteiligung am fortdauernden Hausfriedensbruch nach materiell-rechtlichen Grundsätzen allenfalls in Frage stellen könnte (wobei im