32 aStGB). Mit Bezug auf Dauerdelikte bedeutet dies: Der Antragsberechtigte darf zwar seinen Strafantrag sachlich (und das heisst hier: zeitlich) beschränken, sofern dadurch der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht umgangen (sprich: verletzt) wird. Das impliziert, dass der Strafantrag bei Dauerdelikten für die Zukunft gelten muss, denn nur so ist sichergestellt, dass der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht ausgehebelt wird (RIEDO, Urteilsbesprechung 6B_1214/2020, in; AJP 2020, S. 961).