Es gibt keine Hinweise, dass der Strafantragssteller den Strafantrag (bspw. in zeitlicher Hinsicht auf den 5. Dezember CH.________(Jahr)) beschränkten wollte. Diesbezüglich wäre denn ohnehin zu beachten, dass der Strafantrag zwar in sachlicher Hinsicht teilbar, aber in persönlicher Hinsicht unteilbar ist. Der Antragsteller darf also seinen Strafantrag auf bestimmte Lebenssachverhalte beschränken, doch gilt der gestellte Strafantrag stets für alle am Delikt beteiligten Personen (Art. 32 aStGB).