RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541). Mithin ist nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusserungen massgeblich (RIEDO, a.a.O., S. 541). Aufgrund der vom Eigentümer der Liegenschaft klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Besetzung (vgl. Ziff. III.17.1 vorne) muss davon ausgegangen werden, dass sich der Strafantragswille gegen sämtliche Personen richtet, die sich dem fortbestehenden Hausfriedensbruch in irgendeiner Form anschlossen. Es gibt keine Hinweise, dass der Strafantragssteller den Strafantrag (bspw. in zeitlicher Hinsicht auf den 5. Dezember CH.________(Jahr)) beschränkten wollte.