86 Einschätzung der Kammer Die Antragstellerin erstattete am 21. Dezember CH.________(Jahr) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs i.S.v.186 aStGB. Dieser bezieht sich mithin auf ein Dauerdelikt. Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzen Formalismus zu beachten (vgl. BGE 115 IV 1, E. 2b; RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541).