u.a. mit Verweis auf BGE 128 IV 81 E. 2a). Voraussetzung ist, dass den später hinzukommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell- 85 rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Ausführung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter (wenn auch zeitlich versetzt) oder aber an der Haupttat nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehilfen hinsichtlich ein und derselben Hausbesetzung, ist es doch dieses Dauerdelikt, das vom Strafantrag gedeckt ist (BGE 147 IV 199 E. 1.3).