Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig – der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt wie dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am fortbestehenden Hausfriedensbruch teilnehmen (BGE 147 IV 199 E. 1.3 u.a. mit Verweis auf BGE 128 IV 81 E. 2a).