Der gültig gegen Unbekannt oder gegen einen oder mehrere Beteiligte gestellte Strafantrag wirkt gegenüber allen an der Tat Beteiligten (BGE 132 IV 99), auch gegenüber denjenigen, die nur während eines bestimmten Zeitraumes an der Tat beteiligt waren. Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam. Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig – der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit.