2019, N. 51 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag wird wegen einer bestimmten Straftat gestellt, in persönlicher Hinsicht kann er hingegen nicht beschränkt werden (Art. 32 StGB; RIEDO, a.a.O., N. 1 und 13 zu Art. 32 StGB). Der gültig gegen Unbekannt oder gegen einen oder mehrere Beteiligte gestellte Strafantrag wirkt gegenüber allen an der Tat Beteiligten (BGE 132 IV 99), auch gegenüber denjenigen, die nur während eines bestimmten Zeitraumes an der Tat beteiligt waren.