Der Strafantrag erfasse vorliegend folglich nur Personen, welche die Liegenschaft am BN.________(Datum) besetzt hätten. Ein Hausbesetzerwille könne aber gerade nicht jeder beschuldigten Person nachgewiesen werden (u.a. pag. 4288, 4295). Rechtliche Grundlagen Der Strafantrag i.S.v. Art. 30 aStGB ist eine unbedingte Willenserklärung, mit welcher die geschädigte Person die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt (Art. 30 Abs. 1 aStGB; RIEDO CHRISTOF, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art.