Ein Strafantrag könne nur für vergangene Taten gestellt werden. Eine vorsorgliche Antragstellung für spätere Straftaten sei unzulässig. Nur in Ausnahmefällen könnten sich die Wirkungen eines Strafantrags auch auf ein Verhalten erstrecken, welches über den Strafantrag hinaus andauere. Voraussetzung dafür sei, dass sich die später dazukommende Person am Dauerdelikt nach materiellrechtlichen Grundsätzen beteilige. Der Strafantrag erfasse vorliegend folglich nur Personen, welche die Liegenschaft am BN.________(Datum) besetzt hätten.