Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist gemäss Rechtsprechung und Lehre auch auf besetzte Liegenschaften anwendbar (vgl. S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3046). Alle Beschuldigten wussten um die nicht tolerierte Besetzung der Liegenschaft und damit von der Unrechtmässigkeit ihres Aufenthalts. Sie handelten mithin vorsätzlich. 21.4.2 Strafantrag Vorbringen der Verteidigungen Die Verteidigungen führten aus, der im Dezember CH.________ (Jahr) gestellte Strafantrag könne sich nicht auf zukünftige bzw. nachgängig begangene Straftaten beziehen. Ein Strafantrag könne nur für vergangene Taten gestellt werden.