84 21.4 Einschätzung der Kammer 21.4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten hielten sich gemäss Beweisergebnis am BN.________(Datum) in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen des Eigentümers auf und handelten somit objektiv tatbestandsmässig. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist gemäss Rechtsprechung und Lehre auch auf besetzte Liegenschaften anwendbar (vgl. S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3046).