Schliesslich sind, entgegen der Vorbringen der Verteidigungen, keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Das Bestehen einer Wohnungsnot ist kein Rechtfertigungsgrund (BGE 118 IV 174; ULRICH WEDER, Häuserbesetzungen aus strafrechtlicher Sicht, in: Sicherheit und Recht 1/2018, S. 15 ff., S. 18). Öffentliche Interessen vermögen gerade keinen (straf-)gesetzlichen Rechtfertigungsgrund zu begründen, um in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter von Personen einzugreifen.