Indem sich alle Beschuldigten am BN.________ (Datum) in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen der Eigentümerin befunden haben, haben sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB erfüllt. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt haben auch sämtliche Beschuldigten gewusst, dass sie die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen der Eigentümerin betreten bzw. sich darin aufhalten. Dadurch haben sie auch den subjektiven Tatbestand mind. eventualvorsätzlich erfüllt.