Damit wirkten die beiden namentlich Erwähnten offensichtlich als Mittäter massgeblich am Hausfriedensbruch mit. Aber auch die anderen Beschuldigten erachtet das Gericht aufgrund der mehrere Stunden andauernden Anwesenheit in der Liegenschaft als eigentliche Mittäter. Folglich werden sämtliche Beschuldigten sowohl in personeller als auch in zeitlicher (vgl. I./2.2.4) Hinsicht vom Strafantrag vom 21.12.CH.________(Jahr) erfasst.