3046): Wie oben ausgeführt, ist der durch die Privatklägerin am 21.12.CH.________(Jahr) gestellte Strafantrag rechtsgültig gestellt worden (vgl. I./2.2.1). Zudem sind sämtliche Beschuldigten dem Umfeld der Hausbesetzer zuzuordnen, entweder als eigentliche Hausbesetzer wie A.________ und S.________ oder aber als Besucher von diesen beiden bekannten oder aber weiteren unbekannten Hausbesetzern. Damit wirkten die beiden namentlich Erwähnten offensichtlich als Mittäter massgeblich am Hausfriedensbruch mit.