Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, welche mit der Fassung vom 1. Januar 2017 (aStGB) identisch sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3045 f.). 21.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3046): Wie oben ausgeführt, ist der durch die Privatklägerin am 21.12.CH.________(Jahr) gestellte Strafantrag rechtsgültig gestellt worden (vgl. I./2.2.1).