(Ortschaft) und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 10. Februar CI.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Demgegenüber sind nachfolgend die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs betreffend die anschlussberufungsführenden Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________ zu überprüfen. 21.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art.