83 O.________, der Beschuldigte Q.________, der Beschuldigte S.________, der Beschuldigte U.________, die Beschuldigte AA.________ und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte M.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte AE.