21. Hausfriedensbruch 21.1 Ausgangslage Wie unter Ziffer I.5. erwähnt, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte C.________, die Beschuldigte E.________, der Beschuldigte I.________, der Beschuldigte M.________, der Beschuldigte