Zudem war eine Teilnahme im Zeitpunkt des Zusammensitzens im Kreis nicht mehr möglich. Der bei der Teilnahme geltende Grundsatz der Akzessorietät verlangt u.a., dass die Haupttat noch nicht vollendet bzw. beendet ist (DONATSCH, Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 24 StGB). Insgesamt fehlt es folglich bei allen Beschuldigten am Tatbestandsmerkmal der Teilnahme i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Die beschuldigten Personen sind daher allesamt vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB freizusprechen.