Das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die beschuldigten Personen schliesslich in einem Zimmer im 4. Obergeschoss im Kreis sitzend auf die Einsatzkräfte warteten. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte daraus gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die angetroffenen Personen während den Gewalthandlungen eine Einheit bildeten und das gewalttätige Geschehen auf irgendeine Weise mittrugen oder zumindest mittragen wollten. Zudem war eine Teilnahme im Zeitpunkt des Zusammensitzens im Kreis nicht mehr möglich.