lassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren. Vor diesem Hintergrund kann keiner beschuldigten Person unterstellt werden, sie habe die Gewalttätigkeiten, welche möglicherweise nicht von ihr selbst verübt wurden, mitgetragen und an der gewalttätigten Zusammenrottung teilgenommen. Das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die beschuldigten Personen schliesslich in einem Zimmer im 4. Obergeschoss im Kreis sitzend auf die Einsatzkräfte warteten.