Was das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme anbelangt, liess sich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellen, wer von den Beschuldigten vom Räumungszeitpunkt Kenntnis hatte oder diesen zumindest erahnte, wie viele Personen die Gewalthandlungen gegen die Einsatzkräfte ausübten, wer die Verbarrikadierungen errichtete und wer zumindest davon wusste, wer das Vermummungsmaterial, die Pyrotechnika und die Wurfgeschosse vorbereitete und wer von diesen Vorbereitungen zumindest Kenntnis hatte. Zudem hat die Beweiswürdigung ergeben, dass es ab Beginn der Intervention durch die Einsatzkräfte weder möglich war die Liegenschaft zu ver-