2 aStGB zu qualifizieren, welche im Gegensatz zur Zusammenrottung gemäss Art. 260 aStGB nicht öffentlich zu sein braucht. Was das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme anbelangt, liess sich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellen, wer von den Beschuldigten vom Räumungszeitpunkt Kenntnis hatte oder diesen zumindest erahnte, wie viele Personen die Gewalthandlungen gegen die Einsatzkräfte ausübten, wer die Verbarrikadierungen errichtete und wer zumindest davon wusste, wer das Vermummungsmaterial, die Pyrotechnika und die Wurfgeschosse vorbereitete und wer von diesen Vorbereitungen zumindest Kenntnis hatte.