Die Einsatzkräfte wurden mit undefinierbaren Flüssigkeiten bespritzt, mit Farbe beworfen, mit Feuerlöscher besprüht und unzählige Male mit Gegenstände wie Bodenfliessen, Holzlatten, Glasflaschen, Armierungseisen beworfen. Zudem wurde eine Vielzahl von Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte geworfen. Drei Einsatzkräfte wurden während des Einsatzes bleibend verletzt und leiden noch heute an den Folgen eines Tinnitus. Vor diesem Hintergrund ist die Gruppe von Personen, welche diese massive Gewalt an den Tag legte, als Zusammenrottung gemäss Art. 285 Ziff. 2 aStGB zu qualifizieren, welche im Gegensatz zur Zusammenrottung gemäss Art.