Es ist insbesondere der Zweck von Art. 285 StGB zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2), welcher darin besteht, das Funktionieren staatlicher Organe, die staatliche Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen und die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, zu gewährleisten (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB).