Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (BGE 108 IV 33 E. 1a; 70 IV 213 E. 3). Zwei oder drei Personen reichen jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3; in BGE 70 IV 213 E. 3 wurde offengelassen, ob neun Personen genügen können; im Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2 wurde unter den konkreten Umständen eine Gruppe von «zirka 20» Eishockey-Anhängern als Zusammenrottung qualifiziert). Es ist insbesondere der Zweck von Art.