Die Polizei war also berechtigt die Räumung der Liegenschaft vorzunehmen und den rechtmässigen Zustand aufgrund des ausdrücklich geäusserten Willens des Liegenschaftseigentümers wiederherzustellen. Damit wurden Beamte im Sinne des Gesetzes einerseits während Amtshandlungen erheblich tätlich angegriffen und andererseits auch bei der Wahrnehmung dieser Handlungen behindert. Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (BGE 108 IV 33 E. 1a; 70 IV 213 E. 3).