_, wonach BL.________ dem Zivilgerichtsentscheid bereits Folge geleistet habe und dieser daher nicht als Grundlage für die Räumung habe dienen können (pag. 4320), ist angesichts dessen, dass strafrechtliche Grundlagen für die polizeiliche Räumung bestanden, nicht weiter einzugehen. Die Polizei war also berechtigt die Räumung der Liegenschaft vorzunehmen und den rechtmässigen Zustand aufgrund des ausdrücklich geäusserten Willens des Liegenschaftseigentümers wiederherzustellen.