81 Sachen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, weshalb der Beschuldigte AE.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB freizusprechen ist. Zu prüfen bleibt die Eventualanklage gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. 20.4.2 Vorwurf gegen alle Beschuldigten (passive Teilnahme) Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass die Polizisten mit massiver Gewalt an einer reibungslosen Hausräumung sowie Anhaltung der darin befindlichen Personen behindert und angegriffen worden sind.