20.4 Einschätzung der Kammer 20.4.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten AE.________ (aktive Teilnahme) Wie die Vorinstanz kam auch die Kammer in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen lässt, wie die vom Beschuldigten AE.________ erlittene Verletzung zustande gekommen ist und dass der Beschuldigte AE.________ am BN.________(Datum) Gewalt gegen die Einsatzkräfte verübte, indem er mit Pyrotechnika hantierte. Folglich fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Verübung von Gewalt gegen Personen oder