Da beweismässig nicht erstellt sei, dass sich alle Beschuldigten in Kenntnis der bevorstehenden Räumung in der Liegenschaft aufgehalten, sie diese trotz Möglichkeit nicht vorzeitig verlassen haben und sie allesamt mit Gewaltakten rechnen mussten, sei das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme nicht erfüllt. Ob das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens erfüllt sei, könne offengelassen werden (S. 127 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3042 ff.). 20.4 Einschätzung der Kammer 20.4.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten AE.