Dass die Hausbesetzer/innen vor der Räumung nicht noch einmal explizit zum Verlassen der Liegenschaft innert kurzer Zeit aufgefordert worden seien, sei rechtmässig, jedoch sei die nun vorliegende Beweislosigkeit massgeblich diesem von der Polizei explizit gewählten Vorgehen geschuldet. Da beweismässig nicht erstellt sei, dass sich alle Beschuldigten in Kenntnis der bevorstehenden Räumung in der Liegenschaft aufgehalten, sie diese trotz Möglichkeit nicht vorzeitig verlassen haben und sie allesamt mit Gewaltakten rechnen mussten, sei das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme nicht erfüllt.