Amtshandlung sei recht- und verhältnismässig erfolgt. Dass die Hausbesetzer/innen vor der Räumung nicht noch einmal explizit zum Verlassen der Liegenschaft innert kurzer Zeit aufgefordert worden seien, sei rechtmässig, jedoch sei die nun vorliegende Beweislosigkeit massgeblich diesem von der Polizei explizit gewählten Vorgehen geschuldet.