Bei jeder Kontaktaufnahme mit den Hausbesetzern sei klargeworden, dass die Besetzer/innen die Liegenschaft nicht freiwillig verlassen würden. Es sei auch ein Zivilverfahren in die Wege geleitet worden, welches mangels Kenntnis der Passivlegitimation gescheitert sei. Die Zwangsräumung habe die einzige angemessene, wirksame Massnahme dargestellt. Die Räumung/Amtshandlung sei recht- und verhältnismässig erfolgt.