3040). Zum Vorwurf der passiven Teilnahme gegen alle Beschuldigten (gegen den Beschuldigten AE.________ i.S. einer Eventualanklage) erwog die Vorinstanz, dass die Einsatzkräfte als Beamte i.S.v. Art. 285 StGB anlässlich ihres Einsatzes bzw. der Amtshandlung mittels Gewalt an einer reibungslosen Hausräumung sowie Anhaltung der darin befindlichen Personen behindert und angegriffen worden seien. Die Polizei habe durch den Ausweisungsauftrag des Zivilgerichts und durch die gestellten Strafanträge Kenntnis über die Hausbesetzung erhalten. Weiter sei der Polizei bekannt gewesen, dass die Liegenschaft dem AX.