80 GARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 285 StGB). 20.3 Erwägungen der Vorinstanz Zum Vorwurf gegen den Beschuldigten AE.________ (aktive Teilnahme) führte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht aus, dass es am Tatbestandsmerkmal der aktiven Teilnahme an der Gewalt gegen die Einsatzkräfte fehle, weil dem Beschuldigten AE.________ nicht habe nachgewiesen werden können, dass er mit Pyrotechnika hantierte (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3040).